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   VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20   

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VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20 (https://dejure.org/2020,15125)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2020 - 21 E 1736/20 (https://dejure.org/2020,15125)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2020 - 21 E 1736/20 (https://dejure.org/2020,15125)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Hamburg, 20.04.2020 - 9 E 1699/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Betreibers eines Friseursalons gegen die auf der

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Zunächst schließt sich die erkennende Kammer den allgemeinen Erwägungen der Kammer 9 des Verwaltungsgerichts Hamburg zu § 12 Satz 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO in dem Beschluss vom 20. April 2020 (Az.: 9 E 1699/20; veröffentlicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Hamburg: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/) an und macht sich diese unter Berücksichtigung seither eingetretener Entwicklungen wie folgt zu eigen:.

    § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermächtigt als Bekämpfungs- Generalklausel zur Anordnung der notwendigen Schutzmaßnahmen, ohne die Befugnis auf bestimmte Schutzmaßnahmen oder auf Maßnahmen einer bestimmten Eingriffsintensität zu beschränken (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2020, 9 E 1699/20, m.w.N.).

    Gemessen an diesen Vorgaben ist die Untersagung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege in § 12 Satz 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2020, 9 E 1699/20).

    Zum anderen kann das Tragen einer Maske die Übertragung durch Kontaktinfektionen nicht effektiv verhindern (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2020, 9 E 1699/20).

    58/20, "https://justiz.hamburg.de/contentblob/13862342/598fad325916d67d2420221a59d08515/data/5bs58-20.pdf"; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2020, 9 E 1699/20).

    Denn bei der derzeit nur noch bis zum 6. Mai 2020 geltenden Untersagung von Körperpflegedienstleistungen erlangt der Eingriff in die Berufsfreiheit noch kein solches Gewicht, dass sie an sich (s.o. und vgl. insoweit auch noch zu Friseurbetrieben VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2020, 9 E 1699/20) oder mit Blick auf die Besserstellung von Friseurbetrieben gegenüber u.a. Nagelstudios durchgreifenden Bedenken begegnete.

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Voraussetzung ist allerdings stets ein hinreichend konkreter Sachverhalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.2007, 7 C 2/07, juris, Rn. 27; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 18, 21).

    Die Rechtsbeziehungen müssen sich bereits hinreichend verdichtet haben; es dürfen nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen in Bezug auf möglicherweise eintretende Beeinträchtigungen im Wege der Feststellungsklage zur gerichtlichen Klärung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.2007, 7 C 2/07, juris, Rn. 27).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Es können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris, Rn. 24 ff. m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Dass sie trotz dieser Handlungsbedingungen bei ihren Entscheidungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG einem Gebot innerer Folgerichtigkeit unterläge, wie dies in anderen Rechtsbereichen, etwa dem Steuerrecht, für das Handeln des Gesetzgebers anerkannt ist, ist nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nicht anzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, Rn. 13).
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.4.2020, 2 B 130/20, juris, Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 67/20

    Gleichheitssatz; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; Wochenmarkt

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.4.2020, 13 MN 67/20, juris, Rn. 51, m.w.N.).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, Rn. 24).
  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris, Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2015, 4 Bs 10/15, n. v.; Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für eine Klägerin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 3 C 35/07, juris, Rn. 26; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 25).
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.04.2020 - 21 E 1736/20
    Der Betroffene hat vielmehr ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 17.1.1972, I C 33/68, juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • OVG Hamburg, 04.03.2014 - 4 Bs 328/13

    Betreiben von Spielhallen in Hamburg; Regelung von Sperrzeiten als

  • VG Hamburg, 04.05.2020 - 14 E 1805/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Nachhilfeschule gegen die aus der Corona-Verordnung

    Einen Automatismus im Sinne von "alle oder keine" vermag der allgemeine Gleichheitssatz nicht zu begründen, zumal die Einschränkungen sozialer Kontakte durch die HmbSARS-CoV EindämmungsVO - ebenso wie die entsprechenden Maßnahmen anderer Bundesländer - dem Ziel dienen, zumindest einer Überlastung des Gesundheitssystems durch eine unkontrollierte und dann gegebenenfalls bald unkontrollierbare Ausbreitung des SARS-CoV Virus vorzubeugen; bei dieser Zielsetzung liegt ein schrittweises Vorgehen durchaus nahe und ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 9.4.2020, 3 EN 238/20, juris Rn. 68; VG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2020, 2 E 1737/20; Beschl. v. 27.4.2020, 21 E 1736/20, beide abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles).
  • VG Hamburg, 12.05.2020 - 14 E 1962/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Untersagung

    Zwar mag der Verordnungsgeber bei gleichen Sachverhalten und vergleichbarem Infektionsrisiko im Rahmen eines schrittweisen plausiblen Lockerungskonzepts priorisieren dürfen, welche Konstellationen er im Rahmen der sukzessiven Lockerungen für vorrangig hält (in diesem Sinne der von der Antragsgegnerin angeführte Beschluss des VG Hamburg, v. 27.4.2020, 21 E 1736/20, S. 14 für das Verhältnis von Nagelstudios und Friseurbetrieben, bei denen jeweils Körperkontakt zwischen Leistungserbringern und Kunden besteht).
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